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Fahrverbote in Europa

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Alle Angaben ohne Gewähr!
ALBANIEN
Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.
BELGIEN
Kein Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen; ausgenommen Spezialtransporte, die mit Polizeibegleitung fahren müssen.
BOSNIEN-HERZEGOWINAgoo
Fahrverbot an: Feiertagen und Vortagen eines Feiertages.
Zeit: Jeweils von 15 bis 20 Uhr.
Betroffene Fahrzeuge: Lkws über 5 t zGG.
Gebiet: M5 Velagici (Klujc) über Sarajevo bis nach Vodiste.
M 16 Bosanska über Luka bis nach Kamensko.
M 17 Bosanki Sanlac über Doboj bis nach Lasva.
M 18 Orasje über Sarajevo bis nach Capljina.
M 20 Gorazde über Gacko bis nach Ivanica.
Ferienfahrverbot:
Fahrverbot an: Sonn- und Feiertagen in der Zeit vom 5. Juni bis 15. September.
Zeit: 15:00 - 20:00 Uhr.
Gebiet: Auf den gleichen Strecken.
Feiertage: - 1. Januar (Neujahr);
- 1. März (Unabhängigkeitstag);
- 1. Mai (Tag der Arbeit);
- 9. Mai (Tag des Sieges);
- 15. August (Mariä Himmelfahrt);
- 8. September (Geburtstag der Jungfrau Maria);
- 1. November (Allerheiligen);
- 8. November (Mitrovdan);
- 25. November (Nationalfeiertag);
- 25. Dezember (Weihnachten).

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BULGARIEN
Kein generelles Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.
Lediglich auf der E 79 besteht an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 8:00 bis 21:00 Uhr ein Fahrverbot für Lkws über 15 t zul. Gesamtgewicht zwischen Sofia (Ringstraße) und Pernik in beiden Fahrtrichtungen.
Für alle Fahrzeuge über 10 t zul. Gesamtgewicht (außer Busse) besteht ein Fahrverbot auf der I-1 zwischen Tchernootchene und Kardjali.
Ausweichrouten sind ausgeschildert.
Im Sommer besteht ein Fahrverbot für alle Fahrzeuge über 20 t zul. Gesamtgewicht auf dem gesamten Straßennetz, zwischen 12:00 und 19:00 Uhr, wenn die Temperatur 35°C überschreitet.
Ganzjährich für oben erwähnte Fahrzeuge, wenn die Sicht 50 m wegen Nebel, Regen oder Schnee unterschreitet oder wegen Glatteis, während den dünkelsten Stunden bzw. Stoßzeiten des Tages.
Weitere Auskünfte bei: AEBTRI
6 Iskarski prolom St
BG-1680 Sofia
Tel.: 00359-2-53 01 21, 958 10 56
Fax: 00359-22-958 10 91, 958 12 59
Feiertage: - 1. Januar (Neujahr);
- 3. März (Nationalfeiertag);
- 1. Mai (Tag der Arbeit);
- Orthodoxer Ostermontag;
- 6. Mai (Tag der bulgarischen Armee);
- 24. Mai;
- 6. September (Tag der Einheit);
- 22. September (Tag der Unabhängigkeit);
- 24. bis 26. Dezember (Weihnachten).

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DÄNEMARK
Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.
In Kopenhagen besteht ein nächtliches Fahrverbot für Lkws mit einem zul. Gesamtgewicht von 3,5 t und mehr zwischen 19:00 und 7:00 Uhr.

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DEUTSCHLAND
Fahrverbot an: Sonn- und Feiertagen.
Zeit: 0:00 - 22:00 Uhr.
Betroffene Fahrzeuge: Lkws über 7,5 t zul. Gesamtgewicht sowie Lkws mit Anhänger unabhängig vom Gewicht.
Gebiet: Gesamtes Bundesgebiet.
Ausnahmen:
1) Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km;
2) Beförderungen von:
  • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
  • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
  • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
  • leichtverderblichem Obst und Gemüse;
  • 3) Sattelzugmaschinen - unabhängig vom Gesamtgewicht -, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen;
    4) Sattel-KFZ bis zu 7,5 t zul. Gesamtgewicht (sie gelten als Lkws ohne Anhänger);
    5) Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zul. Gesamtgewichts beträgt;
    6) Fahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z.B. Ausstellungs-, Filmfahrzeuge).
     
    Ferienreiseverordnung
    Fahrverbot an:
    Samstage in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August des Jahres.
    Zeit 7:00 bis 20:00 Uhr.
    Betroffene Fahrzeuge: Lkws über 7,5 t zul. Gesamtgewicht sowie Anhänger hinter Lkws unabhängig vom Gewicht.
    Gebiet: wichtige Autobahnen und Bundesstraßen:
    A1: Vom AK Leverkusen-West über Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis AS Cloppenburg und vom Bremer Kreuz bis AS Rade, vom Buchholzer Dreieck bis Horster Dreieck;
    A2: Vom AK Oberhausen bis Berlin (Abzweig Magdeburg/AD Werder);
    A3: Vom Oberhausener Kreuz über AD Heumar bis AS Köln-Königsforst, von AD Mönchhof über Frankfurter Kreuz bis AK Nürnberg;
    A4: Vom AK Köln-West bis AD Heumar und vom AD Kirchheim bis Dresden (Abzweig Dresden/AD Dresden);
    A5: Vom AD Hattenbach über Frankfurt, Karlsruhe bis AS Offenburg;
    A6: Vom AS Schwetzingen-Hockenheim bis AK Weinsberg, von AS Schnelldorf bis AK Nürnberg-Süd;
    A7: Von AS Tarp bis AS Hamburg-Schnelsen-Nord, von Abzweig A250 (nördlich des Horster Dreiecks) über Horster Dreieck, Hannover, Kassel, AD Hattenbach, AK Biebelried, AK Ulm/Elchingen und AD Allgäu bis zum Anschluss an die B309;
    A8: Vom AD Karlsruhe bis AS München-West und von AS München-Ramersdorf bis AS Bad Reichenhall;
    A9: Von Berliner Ring (Abzweig Leipzig/AD Potsdam) bis AS München- Schwabing;
    A10: Berliner Ring;
    A13: Abzweig Lübbenau bis Abzweig Dresden/AD Dresden;
    A13: AK Schönefeld bis Abzweig Lübbenau/AD Lübbenau;
    A45: Von AS Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis AD Seligenstadt;
    A61: Vom AK Meckenheim über AK Koblenz bis AD Hockenheim;
    A81: Vom AK Weinsberg bis AK Herrenberg;
    A92: Vom AD München-Feldmoching bis AS Oberschleißheim;
    A93: Vom AD Inntal bis AS Reischenhart;
    A99: Vom AD München-Feldmoching über AK München-Nord bis AK München- Brunnthal;
    A215: Vom AD Bordesholm bis AS Blumenthal;
    A831: Von AS Stuttgart-Vaihingen bis AK Stuttgart;
    A980: Vom AK Allgäu bis AS Waltenhofen;
    A995: Von AS Sauerlach bis AK München-Brunnthal;
     
    Bundesstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften in beiden Fahrtrichtungen:
    B18: Vom Anschluss an die A96 bei Aitrach bis Anschluß an die A96 bei Schwatzen (Lks Lindau);
    B31: Von AS Stockach-Ost der A98 bis Ortseingangstafel Lindau;
    B105: Von Stralsund bis Selmsdorf;
    B96: Von Greifswald bis Berlin;
    Ausnahmen:
    1) Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen Verladebahnhof oder vom nächst gelegenen Entladebahnhof bis zum Empfänger;
    2) Beförderungen von frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen, frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen, frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen, leichtverderblichem Obst und Gemüse.
     
    Nachtfahrverbot: Einige Fahrverbote an bestimmten Strecken werden geschildert.

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    ESTLAND
    Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.

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    FINNLAND
    Kein Fahrverbot an: Sonn- und Feiertagen.

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    FRANKREICH
    Fahrverbot an: Samstagen, Vorfeiertagen, Sonntagen und Feiertagen.
    Zeit: Samstag bzw. Vorfeiertag: 22:00 bis 24:00 Uhr.
    Sonntag bzw. Feiertag: 00:00 bis 22:00 Uhr.
    Betroffene Fahrzeuge: Lkws mit oder ohne Anhänger über insgesamt 7,5t zul. Gesamtgewicht.
     
    Spezielle Fahrverbote: Für den Transport gefährlicher Güter besteht ein generelles Fahrverbot an:
    1-) Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 24:00 Uhr.
    2-) Samstagen und am Vortag eines Feiertages, von 12:00 - 24:00 Uhr.
     
    Ausnahme: Für den Transport von Flüssiggas zum Hausgebrauch und Kohlenwasserstoff besteht ein generelles Fahrverbot an:
    1-) Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0:00 - 24:00 Uhr.
    2-) Samstagen und am Vortag eines Feiertages - von 20:00 - 24:00 Uhr.
     
    Weitere Bemerkung:
    Im Sommer und Winter bestehen zusätzliche Fahrverbote an bestimmen Samstagen. Sich bei den zuständigen Stellen informieren. (siehe unten).
     
    Gebiet: gesamtes Straßennetz.
    Ausnahmen:
    1) Beförderungen lebender Tiere oder leicht verderblicher Lebensmittel (frische, gekühlte oder tiefgefrorene Produkte tierischer Herkunft; frisches Obst und Gemüse; Schnittblumen), sofern deren Gütermenge mindestens die Hälfte des Volumens oder die Hälfte der Nutzlast des Lkw ausmacht;
    2) Beförderungen anläßlich offizieller Veranstaltungen (politischer, wirtschaftlicher, sportlicher, kultureller Art etc.), auch grenzüberschreitende Verkehre. Die bisherige Ausnahme vom Fahrverbot für Lkws, die sich mit oder ohne Ladung auf der Rückfahrt ins Heimatland befinden, gibt es seit 24.03.97 nicht mehr!
     
     

    Lkws über 7,5t zul. Gesamtgewicht


    Transport gefährlicher Güter

    Paris-
    Provinz
    Provinz-
    Paris
    >7,5t <7,5t
    Paris-
    Provinz
    Provinz-
    Paris

    Beide Richtungen

    Freitag 16-21  

    16-21

       
    Samstag 10-18 22-24 22-24

    10-24

    12-24 12-24
    Sonntag 00-24 00-24

    00-24

    00-24 00-24
    Vortag eines Feiertages 16-24  

    10-24

    12-24 12-24
    Feiertag 00-24 00-24

    00-24

    00-24 00-24
    Montag od. Tag nach einem Feiertag   06-10  

    06-10

     
     
    Zusätzliche Fahrverbote für Schulbusse an bestimmten Tagen (z.B. am Samstag, den 2 August 2003).
    Der Sicherheitsgurt ist in mit Sicherheitsgurten ausgestattener Fahrzeugen über 3,5t erforderlich (Verordnung Nr. 2003-440).
    Weitere Auskünfte bei: AFTRI
    48 rue de la Bienfaisance
    F-75008 Paris
    Tel.: 0033-1 44 29 04 29
    Fax: 0033-1 44 29 04 01
    Feiertage: - 1. Januar (Neujahr);
    - Ostermontag;
    - 1. Mai (Tag der Arbeit);
    - Christi Himmelfahrt;
    - Pfingstenmontag;
    - 8. Mai;
    - 14. Juli (Nationalfeiertag);
    - 15. August (Mariä Himmelfahrt);
    - 1. November (Allerheiligen);
    - 11. November;
    - 25. Dezember (Weihnachten).
    Französisches Ministerium für Verkehr / Ministère de l'équipement et des transports (auf französisch).

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    GRIECHENLAND
    Fahrverbot an: - Feiertagen von 17:00 bis 22:00 Uhr (für die unter "Gebiet:" unter Punkt 2, 4, 6 und 8 genannten Strecken)
    - Vortag eines Feiertages zwischen 14:00 und 21:00 Uhr (für die unter "Gebiet:" unter Punkt 1, 3, 5, und 7 genannten Strecken).
    Mitte Juli bis Mitte September gilt alljährlich ein Ferienfahrverbot: Freitag 16:00 - 21:00 Uhr (für die unter Punkt 1, 3, 5, und 7 genannten Strecken).
    Sonntag 17:00 - 22:00 Uhr (für die unter Punkt 2, 4, 6 und 8 genannten Strecken).
    Betroffene Fahrzeuge: Lkws mit einer Nutzlast über 1,5 t.
     
    Gebiet:
    1. Athen-Korinth:
    in Richtung Korinth, sowohl auf der neuen als auch auf der alten Nationalstraße vom Knotenpunkt der Zufahrtsstraße Kifissou bis zum neuen Knotenpunkt Tripoleos (Examilia).
    2. Patras-Korinth-Athen:
    in Richtung Athen, sowohl auf der neuen als auch auf der alten Nationalstraße ab dem Knotenpunkt Riou.
    3. Athen-Lamia:
    in Richtung Lamia auf der neuen Nationalstraße ab dem Knotenpunkt Tatoiou (Metamorfosis) bis zur Kreuzung Bralou (Thermopylen).
    4. Lamia-Athen:
    in Richtung Athen auf der neuen Nationalstraße ab der Kreuzung Bralou (Thermopylen) bis zum Knotenpunkt Tatoiou (Metamorfosis).
    5. Thessaloniki-Nea Modania:
    in Richung Nea Modania auf der neuen Nationalstraße ab der Rysiou-Brücke (bis zum km 34)
    6. Nea Modania-Thessaloniki:
    in Richtung Thessaloniki auf der neuen Nationalstraße (ab km 34) bis zur Rysiou-Brücke.
    7. Thessaloniki-Kavalla:
    in Richtung Kavalla ab dem Knotenpunkt Nea Periferiakis (Kalochori) bis zur Strymona-Brücke.
    8. Kavalla-Thessaloniki:
    in Richtung Thessaloniki ab der Strymona-Brücke bis zum Knotenpunkt Nea Periferiakis (Kalochori).
     
    Ausnahmen: Fahrzeuge, die frische Lebensmittel transportieren.
    Feiertage: - 1. Januar (Neujahr);
    - 6. Januar (Heilige Drei Könige);
    - Aschermontag;
    - 25. März (Nationalfeiertag);
    - Orthodoxer Karfreitag;
    - Ostermontag;
    - 1. Mai (Tag der Arbeit);
    - Pfingstmontag;
    - 19. Juni (Streik der Fluglotsen);
    - 15. August (Mariä Himmelfahrt);
    - 26. Oktober (Regionaler Feiertag auf Thessaloniki);
    - 28. Oktober (Nationalfeiertag);
    - 25. und 26. Dezember (Weihnachten).

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    GROSSBRITANNIEN
    Kein generelles Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.
    Ausnahmen:
    Für Lkws mit einem Gesamtgewicht von mehr als 18 t gilt auf einem Großteil der Straßen Londons nachfolgendes Nacht- und Wochenendfahrverbot: a) montags - freitags 21:00 - 7:00 Uhr des folgenden Tages.
    b) samstags 13:00 bis montags 7:00 Uhr.
    Antragsformulare für Ausnahmegenehmigungen (z.B. für Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln) können bezogen werden bei:
    Transport Committee for London Traffic Enforcement Unit, Lorry Control Section, New Zealand House, 80 Haymarket, GB-London SW17 4TE, Tel.: (0044/207) 747 4770, Fax: (0044/207) 930 2719, Internet: www.tcfl.gov.uk/
    Lokale Fahrverbote Lkws über 17 t zul. Ladegewicht auf dem Gebiet Windsor, Berkshire. Zugänge zur Stadt: Autobahn M4 und A308 oder A332.
      Lkws über 7,5 t zul.Ladegewicht auf der A591 (Grasmere, Barrow-in-Furness, Kendal), im Distrikt Lake, Cumbria.
      Lkws über 18 t zul. Ladegewicht auf der A685 Brough to Tebay, Cumbria. Ausnahme für die Beförderung lebender Tiere.
    Maut in London

    Wegen der London Congesting Charging Scheme müssen ab dem 17. Februar 2003 alle Fahrzeuge im Stadtzentrum London eine tägliche Maut in Höhe von GB£5 entrichten (montags bis freitags jeweils zwischen 7:00 und 18:30 Uhr).
    www.cclondon.com

     
    Weitere Auskünfte bei: Lorry Control Unit
    Rooms 301-305 - Hampton House
    20 Albert Embankment
    GB-London SE1 7TJ

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    IRLAND
    Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.

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    ITALIEN
    Fahrverbot an:
  • allen Sonntagen der Monate Juni bis September von 7:00 - 24:00 Uhr.
  • allen Sonntagen der Monate Januar - Mai und Oktober - Dezember von 8:00 - 22:00 Uhr.
  • Feiertagen: für bestimmte Zeiträume.
  •  
    Fahrverbot gefährlicher Güter (alle Fahrzeuge): vom 1. Juni bis zum 22. September von Freitag 18:00 Uhr bis Sonntag 24:00 Uhr.
    Für aus Sardinien oder dem Ausland kommende Fahrzeuge, die mit einem Dokument ausgestattet sind, das den Ausgangspunkt der Fahrt bestätigt, verschiebt sich der Beginn des Fahrverbotes um 4 Stunden.
    Für Fahrzeuge mit dem Reiseziel Sardinien oder Ausland, die mit einem entsprechenden Dokument, das den Zielpunkt der Fahrt bestätigt, ausgestattet sind, wird das Ende des Fahrverbotes um 2 Stunden verkürzt.
    Für Fahrzeuge mit den Reisezielen "Interports" (Lkw-Höfe) von Bologna, Padua, Verona, Turin, Orbassano, Rivalta Scrivia, Novara, Parma Fontevivio, Busto Arsizio, Mailand Rogredo und Mailand Smistamento, die Waren ins Ausland transportieren, ist das Ende des Fahrverbotes (Bestätigung des Reisezieles) um 4 Stunden vorverlegt.
    Für auf Sardinien fahrende Fahrzeug, die aufs Festland oder vom Festland nach Sardinien fahren, ist der Beginn und das Ende des Fahrverbotes um 2 Stunden verzögert bzw. vorverlegt. Auch diese Fahrzeuge benötigen eine Bestätigung des Ausgangspunktes bzw. des Reisezieles.
     
    Betroffene Fahrzeuge: Schwerfahrzeuge mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t inkl. Ladung und Sattelschlepper.
    Gebiet: gesamtes Straßennetz.
    Ausnahmen:
    Voraussetzung ist eine Genehmigung der Präfektur, die mind. 10 Tage im vorhinein beantragt werden muß. Für ausländische Fahrzeuge kann der Antrag auf eine Fahrerlaubnis bei der Präfektur der Grenzprovinz, bei der die Einreise auf italienisches StaatsGebiet: erfolgt, durch den Auftraggeber oder den Warenempfänger erfolgen.
    Transport von verderblichen Gütern wie Obst, Gemüse, frisches Fleisch und frischer Fisch, Schnittblumen.
    Transport von lebenden Tieren, die zur Schlachtung bestimmt sind oder aus dem Ausland kommen.
    Diese Fahrzeuge müssen mit einem grünen Schild mit den Maßen 0,50 m Breite und 0,40 m Höhe mit schwarzem Aufdruck des Buchstaben "a" in der Größe von 0,20 m versehen sein, das gut sichtbar auf jeder Längsseite und der Rückseite des Fahrzeuges angebracht werden muß.
    Lkw-Überholverbot:
    auf der italienischen Brennerautobahn (A22) besteht für Lkws über 7,5 t und für Gespanne ein Überholverbot auf den folgenden Strecken:
    Von der Staatsgrenze Brenner bis Brixen (Bressanone) und von Klausen (Chisua) bis Ala zwischen 6:00 und 22:00 Uhr.
    Zwischen Brixen und Klausen von 0:00 - 24:00 Uhr.
    Sondertransporte: Es besteht kein Farhverbot für Sondertransporte mehr. Ganzjährig dürfen sie jetzt ausnahmslos nur mit einer Sondergenehmigung fahren.
    Ferienreise Fahrverbote: Fahrverbote für Lkws und Lkw-Züge über 7,5 Tonnen hzG gelten in der Ferienzeit von Juli bis Anfang September an Samstagen von 7 bis 24 Uhr. Anschließend gilt das obligatorische Sonntagsfahrverbot (je nach Jahreszeit von 7 Uhr oder 8 Uhr bis 24 Uhr).
    Weitere Auskünfte bei: Confetra, via Panama 62
    I-000198 Roma
    Tel.: 0039-6 855 91 51
    Fax.:0039-6 841 55 76
    Ministero dei Trasporti / Italienisches Verkehrsministerium (auf italienisch)
    Feiertage: - 1. Januar (Neujahr);
    - Karfreitag;
    - Karsamstag;
    - Ostermontag;
    - 25. April (Tag der Befreiung);
    - 1. Mai (Tag der Arbeit);
    - 1. November (Allerheiligen);
    - 25. und 26. Dezember (Weihnachten).

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    JUGOSLAWIEN
    In Serbien gibt es keine Lkw-Fahrverbote.
    Die folgenden Lkw-Fahrverbote sind nur in der Teilrepublik Montenegro in Kraft.
    Fahrverbot an: 1) Freitagen von 15:00 bis 20:00 Uhr;
    2) Samstagen von 06:00 bis 09:00 und von 17:00 bis 20:00 Uhr;
    3) Sonntagen von 06:00 bis 09:00 und von 15:00 bis 20:00 Uhr.
    Zeit: 06. Juli bis 1. September.
    Betroffene Fahrzeuge: Lkws und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 5t.
    Gebiet (Folgende Streckenabschnitte): -) Petrovac - Virpazar;
    -) Bloce - Kolasin;
    -) Podgorica - Budva;
    -) Bar - Petrovac.

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    KROATIEN
    Fahrverbot an: Sonn- und Feiertagen.
    Zeit: 0:00 - 22:00 Uhr.
    Gebiet: Gesamtes Netz
    (inkl. Autobahnen).
    -) am Karfreitag und am Vortag eines Feiertages, jeweils von 15:00 - 23:00 Uhr;
    -) freitags vor mehrtägigen Feiertagen von 16:00 - 23:00 Uhr, wenn diese Feiertage auf einen Sonntag und Montag oder auf einen Montag und Dienstag fallen;
    -) am letzten Tag mehrerer aufeinanderfolgender Feiertage, von 12:00 - 23:00 Uhr;
    -) am Sonntag von 12:00 - 23:00 Hhr, wenn der nationale Feiertag oder der letzte Tag mehrerer aufeinanderfolgender nationaler Feiertage auf einen Freitag oder Samstag fallen;
    -) im Zeitraum 15. Juni bis 15. September:
  • an Freitagen und am Vortag eines Feiertages von 16:00 - 23:00 Uhr;
  • an Samstage von 5:00 - 14:00 Uhr;
  • an Sonntage von 12:00 - 23:00 Uhr;

  • von montags bis donnerstags, jeweils zwischen 23:00 und 6:00 auf der Straße Nr. 1, Abschnitt Karlovac - Gracac.
     
    Betroffene Fahrzeuge: 1.) Lkws mit oder ohne Anhänger, deren höchst zul. Gesamtgewicht 7,5t übersteigt;
    2.) Fahrzeuge, die mit oder ohne Anhänger länger als 14m sind;
    3.) Traktoren, Zugfahrzeuge, Arbeits- und andere Maschinen sowie Fahrzeuge, die auf gerader Straße nicht schneller als 40 km/h fahren können.
     
    Gebiet:
    Auf Hauptverkehrswegen:
    1) Straße Nr. 1 (Karlovac - Slunj - Gracac - Knin - Brnaze - Krizica und Klis - Neuer Ring Solins).
    2) auf dem Abschnitt der Straße 3, Strecke: Duga - ResaKikovica
    3) auf dem Abschnitt der Straße 5, Strecke: Virovitica  - Veliki Zdenci
    4) auf dem Abschnitt der Straße 8 (Grenzübergang Pasjak-Sapjane-Rijeka-Zadar-Split- Dubrovnik-Karasovic)
    5) Straße Nr. 9 (Grenzübergang Metkovic-Opuzen - D8)
     
    Auf Verbindungsstraßen:
    1) Straße 21, Grenzübergang Kastel - Buje - Pula
    2) Straße 23, Zuta Lokva - Senj
    3) Straße 39, Grenzübergang Arzano bis Autobahn 8 Dubci
    4) Straße 45, Veliki Zdenci - Garesnica - Kutina
    5) Straße 53, Straßenkreuzung Nr. 4207 - Slavonski Brod
    6) Straße 60, Strecke: Brnaze-Trilj - Cista Provo
    7) Straße 66, Strecke Pula - Rasa - Opatija - D8
    8) Straße 200, Strecke Buje - Grenzübergang Plovanija
    9) Straße 220, Trilij - Grenzübergang Kamensko
    10) Straße 300, Buje - Umag
     
    Ausnahmen:
    Fahrzeuge, die Durchfahrvorrang haben und Fahrzeuge unter Begleitung;
    Fahrzeuge des Ministeriums für innere Angelegenheiten und der Streitkräfte,
    Wartungsfahrzeuge für Straßen, elektroenergetische uä Installationen sowie Post- und Pressefahrzeuge;
    Fahrzeuge (ohne Anhänger), die Beton- oder Asphaltmassen transportieren sowie Fahrzeuge, die Erdölderivate befördern;
    Fahrzeuge (ohne Anhänger), die leicht verderbliche Waren (frisches Fleisch und frische Fleischprodukte, frische Milch und Milchprodukte, frischen Fisch und Fischprodukte, leicht verderbliches Obst und Gemüse uä) befördern;
    Fahrzeuge (ohne Anhänger), die Lebendvieh und -geflügel befördern;
    Fahrzeuge, die eine Bewilligung haben;
    Fahrzeuge, die Trinkwasser liefern;
    Not- und Rettungsfahrzeuge.
     
    Beförderung gefährlicher Güter:
    Nur folgende Strecken sind
    für Lkws, die gefährliche Güter transportieren erlaubt:
    1)Zwischen Slowenien und Bosnien-Herzegowina, in beiden Richtungen:
  • Transitverkehr von Güter der Klassen 1, 2, 3, 6.1, 7 und 8:
  • Grenzübergänge Bregana-Zagreb (Ring), Stara-Grudiska, Zupanja (Autobahn D4);
    Grenzübergänge Macelj-Zagreb (Ring), Stara Gradîska od. Zupanja (Autobahne D1 und D4).
  • Transitverkehr gefährlicher Güter der Klasse 3, ausnahmsweise:
  • Grenzübergänge Dubrava Krizovljanska-Varaidin-Zagreb (Ring), Stara Gradiska od. Zupanja (Autobahne D2 und D4)
  • Für den Transitverkehr ab Punkt 1.2 wird es empfohlen, die Eisenbahn bis Ende der Baustelle auf dem Ring Varaidin zu benutzen.
  • 2)Zwischen Ungarn und Bosnien-Herzegowina, in beiden Richtungen:
  • Transitverkehr von Güter der Klassen 1, 2, 3, 6.1, 7 und 8:
  • Grenzübergänge Gorikan-Cakovec-Zagreb (Ring), Stara-Gradiska od. Zupanja (Str. D3 - Autobahn D4);
    Grenzübergänge Donji Miholjac - Nasce - Slavonski Brod, Stara Gradiska od. Zupanja (Str. D3 - Autobahn D4).
    3)Zwischen Slowenien und Jugoslawien, in beiden Richtungen:
  • Transitverkehr von Güter der Klassen 1, 2, 3, 6.1, 7 und 8:
  • - Grenzübergänge Bregana-Zagreb (Ring)-Slavonski Brod, Bajakovo (Autobahn D4);
    - Grenzübergänge Macelj-Zagreb (Ring), Slavonski Brod (Autobahne D1 und D4).
    4)Zwischen kroatischen Häfen, Raffinerien und Freizonen, in beiden Richtungen:
  • Für den Transitverkehr gefährlicher Güter der Klassen 1, 2, 3, 6.1, 7 und 8: die Straßen vom Ploce Hafen zum Grenzübergang Mali Prolog in Richtung Bosnien-Herzegowina;
  • Für den Transitverkehr gefährlicher Güter von den Häfen Split und Solin in Richtung Bosnien-Herzegowina: die Stra&szlit;en zum Grenzübergang Kamensko;
  • Für den Transitverkehr gefährlicher Güter von den Häfen Rijeka und Sisak, die Grentübergänge Stara Gradiska und Zupanja in Richtung Bosnien-Herzegowina.
  •  
    Andere Fahrverbote:
  • Transitverkehr durch Kroatien zwischen Bosnien-Herzegowina und Jugoslawien (beide Richtungen);
  • Transitverkehr durch Kroatien zwischen Ungarn und Jugoslawien (beide Richtungen);
  • Transitverkehr durch Kroatien zwischen Slowenien und Ungarn (beide Richtungen);
  • Transitverkehr durch die kroatischen Naturschutzparks (nur für die Versorgung der Unternehmen und Tankstellen in den Parks erlaubt.
  • Feiertage: - 1. Januar (Neujahr);
    - Ostermontag;
    - 1. Mai (Tag der Arbeit);
    - Fronleichnam;
    - 22. Juni;
    - 25. Juni;
    - 5. August;
    - 15. August (Mariä Himmelfahrt);
    - 8. Oktober (Tag der Unabhägigkeit);
    - 1. November (Allerheiligen);
    - 25. - 26. Dezember (Weihnachten).

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    LETTLAND
    Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.

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    LIECHTENSTEIN
    Fahrverbot an: Sonntagen, Feiertagen.
    Zeit: 0:00 - 24:00 Uhr.
    Betroffene Fahrzeuge: - Schwere Motorwagen über 3,5t zul Gesamtgewicht.
    - Sattelmotorfahrzeuge und Anhängerzüge über 5t zul Gesamtgewicht.
    Gebiet: Gesamt Straßennetz.
    Ausnahmen: Fahrzeuge zum Personentransport.
    Nachtfahrverbot: für o.g. Fahrzeuge, täglich von 22:00 bis 5:00 Uhr.
    Feiertage: - 1. Januar (Neujahr);
    - 2. Januar (Berchtolds-Tag);
    - 6. Januar (Heilige Drei Könige);
    - 2. Februar (Mariä Reinigung);
    - 19. März (St Joseph);
    - Karfreitag;
    - Ostermontag;
    - 1. Mai (Tag der Arbeit);
    - Christi Himmelfahrt;
    - Pfingstmontag;
    - Fronleichnam;
    - Chorpus Christi;
    - 15. August (Mariä Himmelfahrt);
    - 8. September (Geburtstag der Heiligen Mutter);
    - 1. November (Allerheiligen);
    - 8. Dezember (Mariä Empfängnis);
    - 24. bis 26. Dezember (Weihnachten).

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    LITAUEN
    Keine Fahrverbote an Sonn- und Feiertagen.

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    LUXEMBURG
    1) Fahrverbot an: 1) Samstagen und Tagen vor Feiertagen
    2) Sonn- und Feiertagen
    Zeit 1) 21:30 - 00:00 Uhr
    2) 00:00 - 21:45 Uhr
    Betroffene Fahrzeuge: Lkws mit od. ohne Anhänger mit einem zul. Gesamtgewicht über 7,5 t, die aus Belgien bzw. Deutschland und nach Frankreich fahren.
    Gebiet: Gesamtes Straßennetz.
     
    2) Fahrverbot an: 1) Samstagen und Tagen vor Feiertagen
    2) Sonn- und Feiertagen
    Zeit 1) 23:30 - 00:00 Uhr
    2) 00:00 - 21:45 Uhr
    Betroffene Fahrzeuge: Lkws mit od. ohne Anhänger mit einem zul. Gesamtgewicht über 7,5t, die aus Belgien bzw. Frankreich und nach Deutschland fahren.
    Gebiet: Gesamtes Straßennetz.
     
    Ausnahmen: 1) Beförderung lebender Tiere, leicht verderblicher Waren
    - Fleisch: frisch, tiefgefroren, gesalzt, geraucht, abgetrocknet od. sterilisiert;
    - Obst und Gemüse (nur frisch oder roh);
    - Blumen und Pflanzen;
    2) Leerfahrte in Richtung Deutschland für Lkws in Verbindung mit oben erwähnten Fahrzeuge (1);
    3) Beförderungen anläßlich offizieller Veranstaltungen (politischer, wirtschaftlicher, sportlicher, kultureller Art etc.) sowie Pressefahrzeuge;
    4) Umzugsfahrzeuge für Büro und Fabrike;
    5) Beförderungen im kombinierten Güterverkehr Schiene/Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km in Richtung der Bundesrepublik Deutschland;
    6) Fahrzeuge mit einer Sondergenehmigung vom Verkehrsministerium.
    Feiertage auf dem gesamten Straßennetz: - 1. Januar;
    - Ostermontag;
    - Tag der Arbeit (1. Mai);
    - Christi Himmelfahrt;
    - Pfingsten;
    - Mariä Himmelfahrt (15. August);
    - Allerheiligen (1. November);
    - Weihnachten (25. Dezember).
    Für Fahrzeuge in Richtung der Bundesrepublik Deutschland, auch:
    - Karfreitag;
    - Fronleichnam;
    - 3. Oktober;
    - 26. Dezember.
    Für Fahrzeuge in Richtung Frankreich, auch:
    - 8. Mai;
    - 14. Juli;
    - 11. November.

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    MAZEDONIEN
    Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.

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    MOLDAWIEN
    Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.

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    NIEDERLANDE
    Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen für ausländische KFZ im grenzüberschreitenden Verkehr.
    Seit dem 1. Januar 2003 müssen alle in den Niederlanden angemeldeten Fahrzeuge mit einem Rückspiegel für den toter Winkel ausgestattet werden. Ausländische Fahrzeuge in den Niederlanden müssen auch damit ausgestattet werden.

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    NORWEGEN
    Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.

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    ÖSTERREICH
    Liechtenstein, bitte hier klicken
    Fahrverbot an: Samstagen, Sonn- und Feiertagen
    Zeit: Samstage von 15:00 bis 24:00 Uhr
    Sonn- und Feiertage von 0:00 bis 22:00 Uhr
    Betroffene Fahrzeuge: Lkws ohne Anhänger und Sattel-Kfz über 7,5t zul. Gesamtgewicht;
    Lkws mit Anhänger, wenn das zul. Gesamtgewicht des Lkw oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt.
    Gebiet: Gesamtes Straßennetz
     
    Ausnahmen:
    -- Sattelzugmaschinen ohne Auflieger
    -- Beförderung von Milch in Lastzügen und deren Leerfahrt
    -- Beförderung im Zusammenhang mit kombiniertem Schiene/Straße Verkehr, wenn der Versender und der Empfänger nicht mehr als 65 km Luftlinie vom Bahnhof entfernt sind
    -- Die Zufahrt auf allen Korridorstrecken zwischen der östrr. Grenze und den RoLa-Bahnhöfen ist an den Wochenenden gestattet mit Nachweis eines ausgefüülten CIM/UIRR-Frachtbriefes
    -- Lkws ohne Anhänger und Sattelkfz über 7,5 t zul. Gesamtgewicht, wenn damit Schlacht-oder Stechvieh, leicht verderbliche Lebensmitteln befördert werden.
    -- Fahrten die wegen unaufschiebbarer Reperaturarbeiten unternommen werden
    -- Pannendienste, Abschleppdienste, Einsatz von Katastrophenfällen
    -- Leerfahrten, wenn das Fahrzeug zum Ausgangspunkt zurückkehrt
     
    Nachtfahrverbot:
    Zeit: tägl. von 22:00 bis 5:00 Uhr.
    Betroffene Fahrzeuge: Lkws über 7,5t zul. Gesamtgewicht.
    Gebiet: Gesamtes Straßennetz.
    Ausnahmen: - Lärmarme Kraftfahrzeuge, die mit einer grünen Tafel mit weißem "L" gekennzeichnet sein müssen;
    - Fahrten im Rahmen des kombinierten Verkehrs Straße/Schiene zu und von folgenden Bahnhöfen in beide Fahrtrichtungen:
    Wiener Südbahnhof, Grazer Ostbahnhof, Bahnhof Villach-Fürnitz, Verschiebebahnhof Wels, Bahnhof Brennersee.
    Lokale Sondernachtfahrverbot
    Kärnten: Fahrzeuge über 3,5 t in der Stadt Klagenfurt, zwischen 23:00 und 5:00 Uhr.

    Niederösterreich: Fahrzeuge über 7,5 t auf der B18 (Traisentalstraße), Abschnitt Berndorf - Traisen, auf der B3 (Wachaustraße) und der B133, Abschnitt Mautern - Melk, zwischen 22:00 und 6:00 Uhr.
    Fahrzeuge über 3,5 t, zwischen 22:00 und 6:00 Uhr im Raum Mödling; In Wiener Neustadt besteht ein Nachtfahrverbot zwischen 23:00 und 5:00 Uhr.

    Oberösterreich: In Wels (Ostring B157 und B138), Fahrzeuge über 7,5 t zwischen 22:00 und 5:00 Uhr.
    Von der Grenze auf der B138 und der A9, Fahrzeuge über 5 t zwischen 22:00 und 6:00 Uhr.
    In Linz, Fahrzeuge über 3,5 t zwischen 22:00 und 6:00 Uhr.

    Steiermark: In Graz, Fahrzeuge über 3,5 t zwischen 23:00 und 4:30 Uhr (Ausnahme Nahrungsmittel und Zugang zur RoLa)
    Tirol: Fahrzeuge über 7,5 t auf der B181 Achenseestraße zwischen Wiesing und dem Grenzübergang Achenkirch, zwischen 22:00 und 5:00 Uhr. (Ausnahme: Fahrten nach und aus Hinterriss, Fischl und Achental).
    In Innsbruck, Fahrzeuge über 3,5 t zwischen 22:00 und 5:00 Uhr (Ausnahme: leise Fahrzeuge)
    Vom 1. Oktober bis zum 31. März, alle Fahrzeuge über 7,5  t zwischen Kundl und Ampass, zwischen 22:00 und 5:00 Uhr.
    Ausnahme in beider Richtungen für die Beförderung im Zusammenhang mit kombiniertem Schiene/Straße Verkehr, in Richtung Wien Südbahnhof auf der A1, A2, A3, A4, A8, A9, A11, A13, B16 und B65.
     
    Sommerreiseverordnung
    Zeit: Samstag, 8:00 Uhr bis Sonntag 22:00 Uhr.
    1. Juli - 31. August.
    Betroffene Fahrzeuge: alle Lkws über 7,5 t zul. Gesamtgewicht.
    Gebiet:
    Westautobahn A 1 vom Knoten Wien/Auhof bis zur Anschlussstelle Wallersee;
    Ostautobahn A 4 von der Anschlussstelle Schwechat bis zur Staatsgrenze bei Nickelsdorf;
    Mühlkreisautobahn A 7 vom Knoten Linz (A 1 - A 7) bis zur Anschlussstelle Salzburgerstraße;
    Tauernautobahn A 10 von der Anschlussstelle Salzburg/Süd bis zur Anschlussstelle Werfen und von der Anschlussstelle Eben bis zur Anschlussstelle Villach;
    Inntalautobahn A 12 von der Staatsgrenze bei Kufstein bis zur Anschlussstelle Imst;
    Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich;
    Wiener Außenring Autobahn A 21 vom Knoten Steinhäusl (A 1 - A 21) bis zur Anschlussstelle Brunn am Gebirge;
    Linzerautobahn A 25 vom Knoten Haid (A 1 - A25) bis zur Anschlußstelle Wels/Ost;
    Kremser Schnellstraße S 33 vom Knoten St.Pölten (A 1 - S 33) bis zur Anschlussstelle St.Pölten-Ost;
    Südautobahn A 2 vom Knoten Vösendorf bis zur Anschlussstelle Packsattel;
    Pyhrnautobahn A 9;
    Seefelder Bundesstraße B 177 im gesamten Bereich;
    Achensee Bundesstraße B 181 im gesamten Bereich;
    Loferer Bundesstraße B 178 von Lofer bis Wörgl;
    Fernpass Bundesstraße B 179 von Nassereith bis Bieberwier
     
    Lkw-Überholverbot: Auf der Inntal- und Brennerautobahn (A12/A13) im Bereich zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Grenze Brenner dürfen Lkws über 7,5 t in beiden Fahrtrichtungen mehrspurige Kfz nicht überholen.
    Feiertage: - 1. Januar (Neujahr);
    - 6. Januar (Dreikönigstag);
    - Ostermontag;
    - 1.Mai (Tag der Arbeit);
    - Christi Himmelfahrt;
    - Pfingstmontag;
    - Fronleichnam;
    - 15. August (Mariä Himmelfahrt);
    - 26. Oktober (Staatsfeiertag);
    - 1. November (Allerheiligen);
    - 8. Dezember (Mariä Empfängnis);
    - 25. und 26. Dezember (Weihnachten).
    Weitere Informationen: Fachverband für das Güterbeförderungsgewerbe
    Arbeitsgemeinschaft Internationaler Straßenverkehrsunternehmer Österreichs - AISÖ
    Wiedner Hauptstraße 68
    A-1040 Wien
    Tel.: 01/961 63 63
    Fax: 01/961 63 75
    Österreischiches Gesetzbuch

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    POLEN
    Fahrverbot an:
  • am Vortag eines Feiertages von 18:00 - 22:00 Uhr
  • am Feiertag selbst von 7:00 - 22:00 Uhr
  • Ferienfahrverbot:
  • Juni und September:
    Sonntags von 7:00 - 22:00 Uhr
  • Juli und August:
    Freitags von 18:00 - 22:00 Uhr
    Samstags von 7:00 - 14:00 Uhr
    Sonntags 7:00 - 22:00 Uhr
  • In den Sommermonaten kann ein temperaturbedingtes Fahrverbot von 11:00 - 23:00 Uhr ausgerufen werden, das innerhalb von 2 Tagen in der Presse bekanntgegeben wird
  • Lkws über 5 t zul. Gesamtgewicht dürfen in der Innenstadt von Warschau nur Lieferfahrten durchführen
  • Betroffene Fahrzeuge: Lkws und Fahrzeugkombinationen mit mehr als 12 t zul. Gesamtgewicht
    Gebiet: gesamtes Straßennetz
    Ausnahmen:
  • Beförderung von Tieren, Mais oder leicht verderblichen Lebensmitteln.
  • Leerfahrt bis 50 km vom Entladeort von Tieren, Mais oder leicht verderblichen Lebensmitteln.
  • Ausländische Fahrzeuge im Grenzgebiet auf der Rückfahrt ins Ausland od. in Polen ausländische Fahrzeuge, bis 25 km vom Grenzübergang entfernt (nach dem Anfang des Fahrverbots).
  • Beförderung im kombinierten Verkehr zwischen Be- und Entladeort und einem Kombi-Terminal und von Fahrten innerhalb einer 25km-Zone vom Grenzübergang aus gerechnet.
  • Beförderung im kombinierten Verkehr zwischen Be- und Entladeort innerhalb einer 100km-Zone für inländische Terminale bzw. 150 km für an der See liegende Terminale.
  • Feiertage: - 1. Januar (Neujarhr);
    - Ostermontag;
    - 1. Mai (Tag der Arbeit);
    - 3. Mai (Nationalfeiertag);
    - Pfingsten;
    - Fronleichnam;
    - 15. August (Mariä Himmelfahrt);
    - 1. November (Allerheiligen);
    - 11. November;
    - 25. - 26. Dezember (Weihnachten).

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    PORTUGAL
    Kein Fahrverbot für Lkws im grenzüberschreitenden Verkehr.
     
    Ausnahmen für Fahrzeuge über 3,5 t zul. Gesamtgewicht, die gefährliche Güter im nationalen Verkehr befördern, gilt folgendes Fahrverbot:
  • Montage von 7:00 - 10:00 Uhr, ausgenommen in den Monaten Juli und August, auf den Zufahrtsstraßen in Richtung Lissabon und Porto (auf bestimmten Strecken);
  • ganzjährig im Gardunha-Tunnel;
  • ganzjährig von 17:00 - 02:00 Uhr auf der Brücke über dem Tejo-Fluss bei Lissabon (Brücke des 25. April);
  • Freitage, Sonn- u. Feiertage sowie am Vortag eines Feiertages von 18:00 - 21:00 Uhr auf folgenden Strecken:
  • »EN6 zwischen Lissabon und Cascais »EN10 zwischen Intifado und Vila Franca de Xira
    »EN12 Porto, Stadtring »EN14 zwischen Porto und Braga
    »EN15 zwischen Porto und Campo (A4) »EN105 zwischen Porto und Alfena (Kreuz IC24)
    »EN109 zwischen Coimbroes und Miramar »EN208 zwischen Alto de Maia und Valongo
    »EN209 zwischen Porto, Gondomar und Valongo »EN1 zwischen Vila Franca Xira und Vila Nova de Gaia (Sto Ovidio)
    »EN4 zwischen Pegoes und Montemor-Novo »EN13 zwischen Porto und Viana de Castelo
    »EN101 zwischen Braga und Vila Verde »EN247 zwischen Cascais und Carvoeira
    »EN109 zwischen Miramar und Leiria »EN125 zwischen Lagos und Vila Real St Antonio
    »EN222 zwischen Porto und dem Crestuma/Levar-Staudamm »EN366 zwischen Kreuz Aveiras de Cima und Alcoentre
    »EN366 zwischen Alcoentre und Quebradas (Kreuz mit der IC2) »IP1 zwischen Alcàcer do Sal und Kreuz mit der EN125
     
    Örtliche Fahrverbote in den Innenstädten von Lissabon und Porto.
    Sondergenehmigung erhältlich bei der "Direcçao Geral de Viaçao", Tel. (+351-21) 791 30 00.
    Feiertage: - 1. Januar (Neujahr);
    - Karfreitag;
    - Ostern;
    - 25. April (Tag der Befreiung);
    - 1. Mai (Tag der Arbeit);
    - Fronleichnam;
    - 10. Juni (Nationalfeiertag);
    - 15. August (Mariä Himmelfahrt);
    - 5. Oktober (Tag der Republik);
    - 1. November (Allerheiligen);
    - 1. Dezember (Tag der Unabhängigkeit;
    - 8. Dezember (Mariä Empfängnis);
    - 25. Dezember (Weihnachten).

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    RUMÄNIEN
    Fahrverbot an folgenden Tagen auf folgenden Strecken:
  • Straße E60, Bucuresti - Otopeni, Ring Ploiesti Vest (ganzjährig)
  • Straße E60, Ploiesti - Brasov. Samstage, Sonntage und Feiertage, ganzjährich, zwischen 7:00 und 22:00 Uhr.

  • Straße E60, Bucuresti - Urziceni - Slobozia - Hârsova - Constanta. Samstage, Sonntage und Feiertage, vom 1. Juni bis zum 15. September, zwischen 7:00 und 22:00 Uhr.
    Betroffene Fahrzeuge: Lkws über 3,5 t zul. Gesamtgewicht
    Lkws und Fahrzeugkombinationen, die zul. Gesamtgewichte und Ausmaße überschreiten: gesamtes Straßennetz
    Samstage, Sonn- und Feiertage, zwischen 0:00 und 24:00 Uhr.
    Ausnahme: Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln, lebenden Tieren und frischem Brot
    Feiertage: - 1. und 2. Januar;
    - 6. Januar (Heilige Drei Könige);
    - 1. Mai (Tag der Arbeit);
    - Orthodoxe Ostern und Ostermontag;
    - 1. Dezember (Nationalfeiertag);
    - 25. - 26. Dezember (Weihnachten).
    Hinweise: Ausnahmegenehmigungen für das Befahren der N1 müssen im voraus beantragt werden:
    Verkehrsministerium
    Ministerul Transporturilor si Telecomunicatiilor
    Administration of Roads (AND)
    Bd. Dinicu Golescu 38
    RO-77113 Bucuresti 1
    Tel.: 0040/1/222 3603
    Fax: 0040/1/312 0984

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    RUSSLAND
    Kein Fahrverbot an: Sonn- und Feiertagen.

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    SCHWEDEN
    Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.
    Ferienfahrverbote an bestimmten Tagen können jedes Jahr festgelegt werden. Während der letzten Jahre wurde von dieser Regelung kein Gebrauch gemacht.
    Fahrzeuge mit einer Breite inkl. Ladung über 3,10 m Fahrverbot unterliegen einem
  • montags bis freitags zw. 6:00 und 9:00 Uhr,
  • montags bis donnerstags zw. 15:00 und 20:00 Uhr,
  • freitags ab 15:00 Uhr,
  • samstags und am Vortag eines Feiertages zw. 10:00 und 18:00 Uhr sowie
  • sonntags und an Feiertagen zwischen 12:00 und 20:00 Uhr.
  •  
    Sie müssen stets von einem Begleitfahrzeug eskortiert werden.
    Fahrzeuge mit einer Breite inkl. Ladung bis zu 3,50 m dürfen nachts fahren. Bezüglich Kennzeichnung gelten diverse Auflagen (Warntafeln und -leuchten, Rückstrahler).
    Feiertage: - 1. Januar;
    - 6. Januar (Heilige Drei Könige);
    - Karfreitag;
    - Ostermontag;
    - 30. April (St Walpurgistag);
    - 1. Mai (Tag der Arbeit);
    - Christihimmelfahrt;
    - Pfingstmontag;
    - 6. Juni (Nationalfeiertag);
    - 24. bis 26. Dezember (Weihnachten).

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    SCHWEIZ
    Liechtenstein, bitte hier klicken
    Fahrverbot an: Sonntage und Feiertage
    Zeit: 00:00 bis 24:00 Uhr
    Nachtfahrverbot: 22:00 bis 5:00 Uhr für alle Fahrzeuge über 3,5 t zul. Gesamtgewicht. (Ausnahme: Fahrzeuge zum Personentransport)
    Betroffene Fahrzeuge: Lkws mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t.
    sowie Sattel-KFZ und Lastzüge mit einem zul. Gesamtgewicht von mehr als 5 t.
    Darüber hinaus besteht für diese Fahrzeuge ein ganzjähriges Nachtfahrverbot zwischen 22:00 und 5:00 Uhr.
    Gebiet: Gesamtes Straßennetz.
    Für die Beförderung Gefahrgüter bestehen Fahrverbote in bestimmten schweizerischen Tunnels.
     
    Ausnahmen:
    Artikel 92 der VRV
  • 1 Ausnahmen vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind nur zulässig, wenn die Fahrt am Sonntag oder zur Nachtzeit dringend ist und weder durch organisatorische Massnahmen noch durch die Wahl eines andern Verkehrsmittels vermieden werden kann.
  • 2 Der Standortkanton oder der Kanton, wo die bewilligungspflichtige Fahrt beginnt, erteilt die Ausnahmebewilligung mit Gültigkeit für die ganze Schweiz. Die Zuständigkeit des Standortkantons entfällt, wenn sein Gebiet nicht berührt wird. Für Fahrzeuge des Bundes ist das ASTRA zuständig; es kann auch über Gesuche aus dem Ausland entscheiden.
  • 3 Unter den Bedingungen von Absatz 1 werden Nachtfahrbewilligungen erteilt:
    3.1 zur Beförderung von Lebensmitteln (Art. 3 des BG vom 9. Okt. 19922 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, LMG), die nicht tiefgekühlt, ultrahocherhitzt oder sterilisiert sind (Art. 11 und 13 der Lebensmittelverordnung vom 1. März 19953, LMV) und deren Verbrauchsfrist (Art. 25 und 26 LMV) höchstens 30 Tage beträgt;
    3.2 zum Transport von Schlachttieren und Sportpferden;
    3.3 zum Transport von Schnittblumen;
    3.4 zur Beförderung von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen;
    3.5 zur Beförderung von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt und von Postsendungen im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht sowie zu Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen;
    3.6 für Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen (z. B. Strom-, Wasser-, Telekomleitungen);
    3.7 zur Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.
  • 4 Bewilligungen für Sonntagsfahrten dürfen bei Vorliegen triftiger Gründe in den Fällen gemäss Absatz 3 erteilt werden und ferner für dringliche Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken. Sofern zwei aufeinanderfolgende Tage unter das Sonntagsfahrverbot fallen (Art. 91 Abs. 1), kann für den zweiten Tag eine Bewilligung zur Beförderung von Lebensmitteln (Abs. 3 Bst. a) erteilt werden.
  • 5 Zu weiteren Fahrten dürfen Ausnahmebewilligungen nur mit Zustimmung des ASTRA erteilt werden. In einem dringenden Fall kann der Kanton eine unerlässliche Fahrt von sich aus gestatten unter Mitteilung an das ASTRA.
  • 6 Die Bewilligung wird erteilt für den Transport auf kürzester Strecke und nötigenfalls für eine kurze Leerfahrt.
  • 7 Bei jedem bewilligten Transport kann ein Viertel des Ladevolumens mit andern Waren aufgefüllt werden.
  •  
    Feiertage: - 1. Januar (Neujahr);
    - Karfreitag;
    - Ostermontag;
    - Fronleichnam;
    - 20. Mai (Pfingstenmontag);
    - 1. August (Nationalfeiertag);
    - 25. - 26. Dezember (Weihnachten).
    Weitere Informationen: Eidgenössisches Justiz-und Polizeidepartement
    Bundesamt für Polizeiwesen
    Hauptabteilung Straßenverkehr
    Quellenweg 9
    CH-3084 Wabern
    Tel.: 0041/31/3222 111
    Fax: 0041/31/3234 321

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    SLOWAKEI
    Fahrverbot an: Samstagen (von 1. Juli bis 31. August) 7:00 - 20:00 Uhr
    Sonntagen und Feiertagen ganzjährig 0:00 - 22:00 Uhr
     
    Betroffene Fahrzeuge: Lkws über 7,5t zul. Gesamtgewicht und Fahrzeugkombinationen.
    Gebiet: Autobahnen, internationale und nationale Straßen 1. Ranges.
    Ausnahmen:
  • Beförderungen leicht verderblicher Güter und lebender Tiere; Pharmaprodukte.
  • Fahrzeuge, die zur Be- oder Entladung von Schiffen oder Zügen oder für Sport- und Kulturveranstaltungen eingesetzt werden.
  • Beförderung von Kraftstoff für Tankstelle.
  • Im Juli und August besteht ein Fahrverbot für die o.a. Fahrzeuge zwischen 15:00 und 21:00 Uhr am ersten und letzten Tag mehrerer aufeinanderfolgender Feiertage.
    Feiertage: - 1. Januar (Neujahr);
    - 6. Januar (Heilige Drei Könige);
    - Karfreitag;
    - Ostermontag;
    - 1. Mai (Tag der Arbeit);
    - 8. Mai;
    - 5. Juli;
    - 29. August (Nationalfeiertag);
    - 1. September (Tag der Verfassung);
    - 15. September;
    - 1. November (Allerheiligen);
    - 17. November (Tag der Freiheit und Demokratie);
    - 24. - 26. Dezember (Weihnachten).

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    SLOWENIEN
    Fahrverbot an:
  • Samstage (von 15. Juni bis 5. September) 6:00 bis 13:00 Uhr.
  • Sonntage, Feiertage bzw. arbeitsfreie Tage, von 6:00 bis 22:00 Uhr.
  • am Karfreitag von 14:00 bis 22:00 Uhr.
  • Betroffene Fahrzeuge: Lkws und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t oder einer Gesamtlänge von über 14 m.
     
    Gebiet:
    1-) Autobahn: Ljubljana-Naklo und Vrba-Grenzübergangstelle Karawankentunnel (Grenze zu Österreich);
    2-) Bundesstr. Nr1: Naklo - Podtabor und Lesce - Vrba;
    3-) Bundesstr. Nr1-1: Podtabor - Grenzübergangsstelle Ljubelj (Grenze zu Österreich);
    4-) Autobahn: Ljubljana - Bic;
    5-) Bundesstr. Nr1: Visnja Gora - Otocec - Grenzübergangsstelle Obrezje (Grenze zu Kroatien);
    6-) Autobahn: Ljubljana - Razdrto - Videz (Klanec -Koper)  - Dane (Fernetici);
    7-) Bundesstr. Nr. 10: Razdrto - Koper;
    8-) Bundesstr Nr. 2: Koper - Grenzübergangsstelle Secovlje (Grenze zu Kroatien);
    9-) Bundesstr. Nr. 10/4: Postojna  - Ilirska Bistrica -Grenzübergangsstelle Jelsane (Grenze zu Kroatien);
    10-) Bundesstr. Nr. 12: Kozina - Grenzübergangsstelle Starod (Grenze zu Kroatien);
    11-) Bundesstr. Nr. 10 - 6: Senozece  - Grenzübergangsstelle Sezana (Grenze zu Italien);
    12-) Bundesstr. Nr. 10 - 5: Razdrto - Grenzübergangsstelle Nova Gorica (Grenze zu Italien);
    13-) Bundesstr. Nr. 10 Sentilj - (Pesnica) Maribor - MB Ptujska C. - (Tepanje - Arja vas) - Locica;
    14-) Autobahn (Slovenika) Nr. 10: Hoce - Arja vas;
    15-) Bundesstr. Nr. 10 - 1: Pocehova  - Murska Sobota -Lendava;
    16-) Bundesstr. Nr. 12 - 1: Lendava - Grenzübergangsstelle Dolga vas (Grenze zu Ungarn);
    17-) Bundesstr. Nr. 3: Maribor - Hajdina  - Ormoz;
    18-) Bundesstr. Nr. 11: Hajdina - Grenzübergangsstelle Gruskovje (Grenze zu Kroatien);
    19-) Bundesstr. Nr. 3 - 3: Devina  - Hajdina;
    20-) Regionalstr. Nr. 354: Ormoz - Grenzübergangsstelle Sredisce am Drava (Grenze zu Kroatien);
    21-) Regionalstr. Nr. 347: Spuhlja  - Grenzübergangsstelle Zavrc.
    Aus wetterbedingten Gründen können die o.a. Fahrverbote aufs ganze Nationalgebiet ergänzt werden.
     
    Besondere slowenische Feiertage: - 1. und 2. Januar;
    - 8. Februar (Tag der Slowenischen Kultur);
    - Ostermontag;
    - 27. April;
    - 1. bis 2. Mai;
    - 25. Juni (Tag der Unabhängigkeit);
    - 1. September (Tag der Verfassung);
    - 15. August (Mariä Himmelfahrt);
    - 31. Oktober;
    - 1. November (Allerheiligen);
    - 25. und 26. Dezember (Weihnachten).

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    SPANIEN
    Kein allgemeines Fahrverbot an: Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme von Gefahrguttransporten.
    An bestimmten Tagen (an Sonn- und Feiertagen zwischen 17:00 und 24:00 Uhr oder zum Beginn/Ende der Sommerferien) können aufgrund der zu erwartenden Verkehrsdichte regionale Fahrverbote - vor allem auf den Nationalstraßen-Zufahrten nach Barcelona und Madrid - verhängt werden, die über die spanische Presse kurzfristig bekanntgegeben werden. Es empfiehlt sich immer, einen Zollagenten zu Rate zu ziehen.
    Spezielle Fahrverbote:
    Für den Transport gefährlicher Güter besteht ein generelles Fahrverbot an:
  • Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 8:00 - 24:00 Uhr.
  • Am Vortag eines Feiertages - aber nicht an Samstagen - von 13:00 - 24:00 Uhr.
  • Auf den Zufahrtsstraßen von und nach Madrid gelten für Lkws über 3,5 t Gesamtgewicht die nachfolgenden Fahrverbote:
  • aus Madrid heraus: freitags von 15:00 - 24:00 Uhr
    samstags von 10:00 - 15:00 Uhr;
  • in Richtung Madrid: sonntags von 15:00 - 24:00 Uhr;
  • auf der N601, M501, M505: an den o.a. Tagen und Zeiten in beiden Richtungen.
  • Regionale Fahrverbote Baskenland
    Fahrzeuge über 7,5 t zul. Gesamtgewicht. Samstage bzw. Vortage eines Feiertages 22:00 bis zum nächsten Tag (Sonntag bzw. Feiertag), 22:00 Uhr.
    Beförderung Gefahrgüter: Fahrzeuge über 3,5 t (Vortag eines Feiertages, außer Samstag, zwischen 13:00 und 24:00 Uhr; Sonntage und Feiertage zwischen 8:00 und 24:00 Uhr), sowie am 1. und 31. Juli und am 1. August eines jeden Jahres in der Zeit von 0:00 - 24:00 Uhr.
    Feiertage: - 1. Januar (Neujahr);
    - 7. Januar (nicht überall);
    - 19. März (nicht überall);
    - Gründonnerstag;
    - Karfreitag;
    - 1. Mai (Tag der Arbeit);
    - 15. August (Mariä Himmelfahrt);
    - 12. Oktober (Nationalfeiertag);
    - 1. November (Allerheiligen);
    - 6. Dezember (Tag der spanischen Verfassung);
    - 1. Montag nach Mariä Empfängnis (nicht &uumlberall);
    - Weihnachten.
    Weitere Auskünfte: Associación del Transporte Internacional por Carretera
    ASTIC, Orense 36
    E-28020 Madrid
    Tel.: 0034-1-555 7979
    Fax.: 0034-1-555 6450
    Spanisches Innenministerium / Ministerio del interior
    (auf spanisch).

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    TSCHECHISCHE REPUBLIK
    Fahrverbot an: 1)
  • Samstage (von 1. Juli bis 31. August) von 7:00 bis 20:00 Uhr
  • Sonn- und Feiertage von 0:00 bis 22:00 Uhr.
  • 2) Vom 15. April bis 30. September:
  • Freitage und Vorfeiertage von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr;
  • Samstage und der erste Tag mehrerer aufeinanderfolgender Feiertage von 07:00 Uhr bis 11:00 Uhr.
  • Sonntage und der letzte Tag mehrerer aufeinanderfolgender Feiertage von 15:00 Uhr bis 21:00 Uhr.
  • Betroffene Fahrzeuge: 1)
  • Lkws und Fahrzeugkombinationen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t Lkws,
  • sowie Lkws mit Sattelauflieger über 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht.
  • 2)
  • besondere Motorfahrzeuge und Wagen, deren Breite 0,60 m übersteigt;
  • Lkws mit Sattelauflieger über 3,5 t zul. Gesamtgewicht.
  • Gebiet: 1) Autobahnen, internationale Straßen und Nationalstraßen 1. Ordnung;
    2) internationale Straßen und Nationalstraßen 1. Ordnung (Außer städtischer Gebieten).
    Ausnahmen: Beförderungen leicht verderblicher Waren und lebender Tiere.
    Einsatz von Fahrzeugen zur Be- und Entladung von Zügen oder Schiffen sowie bei Naturkatastrophen.
    Feiertage: - 1. Januar (Neujahr);
    - Ostermontag;
    - 1. Mai (Tag der Arbeit);
    - 8. Mai;
    - 5. und 6. Juli;
    - 1. September (Tag der Verfassung);
    - 28. September (Tag der Gründung des Staates);
    - 28. Oktober (Nationalfeiertag);
    - 17. November (Tag der Freiheit und der Demokratie);
    - 24. bis 26. Dezember (Weihnachten).
    Weitere Auskünfte: Association of Czechoslovak International Road Transport Enterprises (CESMAD)
    Perucka 5
    CZ- Praha 2
    Tel.: 00 42-2-6 91 19 20
    Fax: 00 42-2-6 91 13 10

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    TÜRKEI
    Fahrverbot an folgenden Tagen auf folgenden Strecken:
  • an Sonn- u. Feiertagen und zu religiösen Anlässen (z.B. Ramadan), von 7:00 - 10:00 Uhr und von 17:00 - 22:00 Uhr auf einer Vielzahl von Hauptverkehrsstraßen und Brücken.
  • an Sonn- u. Feiertagen von 7:00 - 10:00 Uhr auf der E5 zw. Edirne und Istanbul; von 17:00 - 22:00 Uhr in Gegenrichtung.
  • Die zu den gleichen Zeiten in größeren Städten bestehenden Fahrverbote sind z.T. aufgehoben, werden aber in der Praxis noch hin und wieder angewandt (und bei Kontrollen dann unter Strafe gestellt).
  • Betroffene Fahrzeuge: alle Lkws
    Ausnahmen: Beförderung von lebenden Tieren, Obst und Gemüse.
     
    Feiertage: - 1. Januar (Neujahr);
    - Fest des Schaffs;
    - El am Hejir;
    - 23. April (Tag des Staatsoberhauptes und der Kinder);
    - 19. Mai (Tag der Jugend);
    - Eid-Milad Nnabi;
    - 30. August (Gedenktag an den Sieg von 1922);
    - 29. Oktober (Tag der Republik);
    - Eid El Fitr;
    Erlaubnis durch eine Sondergenehmigung: Sondergenehmigungen sind unter Angabe von Name, Klasse und Unterklasse des Gutes beim Ministerium für Öffentliche Arbeiten in Ankara oder über das Verbindungsbüro der türkischen Gewerbeorganisation U.N.D. in Kapikule zu beantragen:
  • Organisation des gewerblichen Straßengüterverkehrs
    Uluslararasi Nakliyeciler Dernegi (UND)
    Niepetiye Caddesi
    Seheryildizi Sokak, No.10
    TR-80630 Etiler/Istanbul
    Tel.: 0090/212/287 1089, 287 0912/13, 287 0985
    Fax: 0090/212/287 0980/81
  • Sitz in Kapikule:
    Londra Kamping Tesisleri
    3 pasaj No. 8
    TR-Kapikule/Edirne
    Tel.: 0090/284/238 22 28
    Fax: 0090/284/238 24 899
  • Verkehrsministerium
    T.C. Ulastirma Bakanligi
    Milli Kütüphane arkasi
    91 Sokak 5
    TR-Emek/Ankara
    Tel.: 0090/312/212 67 30
    Fax: 0090/312/212 43 00, 212 49 00

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    UKRAINE
    Kein Fahrverbot an: Sonn- und Feiertagen.

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    UNGARN
    Fahrverbot an: Samstage, Sonntage, Feiertage:
  • 15. Juni bis 31. August: Samstage 8:00 bis 24:00 Uhr und Sonntage 0:00 bis 22:00 Uhr.
  • 1. September bis 3. November und 2. März bis 14. Juni: Sonntage und Feiertage 8:00 bis 22:00 Uhr.
  • Betroffene Fahrzeuge: Lkws über 7,5t zul. Gesamtgewicht.
    Gebiet: gesamtes Straßennetz und Autobahnnetz.
    Ausnahmen: Beförderungen von lebenden Tieren sowie von verderblichen Gütern sowie Fahrzeuge ohne Ladung auf dem Weg von der Grenze zum Beladeort in Ungarn (was durch entsprechende Papiere jeweils nachgewiesen werden muss).
    Verstöße werden mit Strafen bis zu 50:000,- HUF geahndet.
    Das Fahrverbot wird jedes Jahr vom 4. November bis 1. März aufgehoben.
    Feiertage: - 1. Januar (Neujahr);
    - 15. März (Nationalfeiertag);
    - Ostermontag;
    - 1. Mai (Tag der Arbeit);
    - Pfingstenmontag;
    - 20. August (Nationalfeiertag);
    - 23. Oktober (Nationalfeiertag);
    - 1. November (Allerheiligen);
    - 25. und 26. Dezember (Weihnachten).

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    WEISSRUSSLAND
    Kein allgemeines Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.
    Für Fahrzeuge mit Achslasten über 6t können bei hohen Temperaturen in den Monaten Juni bis August kurzfristig in der Zeit von 10:00 bis 22:00 Uhr Fahrverbote auf allen asphaltierten Straßen angeordnet werden.

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    ZYPERN
    Kein Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen.

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    Stand: Juni 2003
    Diese Information erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
    Obwohl sie mit größter Sorgfalt erstellt wurde, kann keine Haftung
    für die inhaltliche Richtigkeit übernommen werden.

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